Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ordensgesetz

BbgOrdG

§ 4

(1) Der Verdienstorden wird durch den Ministerpräsidenten verliehen.

(2) Vorschlagsberechtigt sind der Präsident des Landtages für den Landtag und die Mitglieder der Landesregierung für ihre Geschäftsbereiche.

§ 3 § 5