Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht im Land Brandenburg
BbgPÜZAV§ 1 Anerkennung
(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag als
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung),
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 22 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung),
Zertifizierungsstelle (§ 23 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung),
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 23 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung),
Überwachungsstelle für die Überwachung (§ 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung) oder
Prüfstelle für die Überprüfung ( § 16a Absatz 6 und § 25 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung)
gemäß § 24 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.
(2) Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. § 5 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.
(3) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.
(4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf eingegangen ist.