Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht im Land Brandenburg
BbgPÜZAV§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an
Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen
Erfahrung und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiterin oder Leiter). Die Leiterin oder der Leiter und, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt ist, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, müssen ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und
für Prüfstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten für den jeweiligen Produktbereich,
für Prüfstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten für den jeweiligen Produktbereich,
für die Zertifizierungsstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbaren Tätigkeiten für den jeweiligen Produktbereich,
für Überwachungsstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich und
für Prüfungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich
nachweisen.
Die Leiterin oder der Leiter einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn eine hauptberufliche Stellvertreterin oder ein hauptberuflicher Stellvertreter bestellt ist. Für Prüfstellen kann eine hauptberufliche Stellvertreterin oder ein hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist. Ist die Leiterin oder der Leiter nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann eine zweite hauptberufliche Stellvertreterin oder ein zweiter hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden. Die Leiterin oder der Leiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und die Stell-vertreterin oder der Stellvertreter dürfen
zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein und müssen
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
die Gewähr dafür bieten, dass sie neben ihren Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten gewährleistet ist.
Die Nummern 2 und 3 gelten auch im Falle vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten.
(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner verfügen über
die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,
Anweisungen in Textform für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen,
ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten.
(4) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere die Leiterin oder der Leiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter , unparteilich sind. Hierzu kann verlangt werden, dass für den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist. Er unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie die Leiterin oder der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen.
(5) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.