Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeibeauftragtengesetz
BbgPBG§ 11 Berichtspflichten
(1) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten erstattet dem Landtag einen schriftlichen Gesamtbericht für das Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres. Dem für Inneres zuständigen Ministerium ist rechtzeitig ein Entwurf des Berichts zur Kenntnis zu geben, mit der Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Hinweise zu übersenden. Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten entscheidet nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen über die Berücksichtigung der übermittelten Hinweise. Nach der Veröffentlichung des Berichts nimmt die Landesregierung innerhalb von drei Monaten Stellung zu den Inhalten des Berichts.
(2) Der Jahresbericht nach Absatz 1 umfasst auch statistische Angaben zu Umfang und Schwerpunkten der Bearbeitung von Beschwerden.
(3) Zu bedeutenden Einzelsachverhalten und übergeordneten Fragestellungen kann die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten gesondert schriftlich oder mündlich den für Inneres zuständigen Ausschuss eigeninitiativ oder auf dessen Aufforderung hin informieren.