Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeibeauftragtengesetz

BbgPBG

§ 13 Amtsverhältnis

(1) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Land Brandenburg. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages.

(2) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten wird gemäß den beamtenrechtlichen Vorgaben vor dem Landtag auf das Amt vereidigt.

(3) § 4 des Brandenburgischen Ministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2014 ( GVBl. I Nr. 17), das durch das Gesetz vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 1) geändert worden ist, gilt mit der Maßgabe, dass anstelle dessen Absatz 2 § 124 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GVBl. I Nr. 38) geändert worden ist, entsprechend anwendbar ist.

§ 12 § 14