Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeibeauftragtengesetz
BbgPBG§ 15 Dienstsitz, Personal, Haushalt
(1) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten hat den Dienstsitz in Potsdam.
(2) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten bestellt aus dem Kreis der Beschäftigten eine Person, die die Stellvertretung wahrnimmt. Diese führt unter Ausübung aller Befugnisse und Pflichten nach diesem Gesetz die Geschäfte, wenn die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten an der Ausübung des Amtes verhindert ist oder wenn das Amtsverhältnis endet und sie oder er nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist. Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten, ihre Stellvertretung im Amt oder eine Person aus der Mitarbeiterschaft soll über die Befähigung zum Richteramt verfügen.
(3) Für die Erfüllung der Aufgaben ist die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Mittel sind im Einzelplan des Landtages in einem gesonderten Kapitel auszuweisen. Die Landtagsverwaltung ist für die Umsetzung der personalwirtschaftlichen, haushaltswirtschaftlichen und rechtlichen sowie organisatorischen Angelegenheiten zuständig.
(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Beauftragten für Polizeiangelegenheiten werden auf deren oder dessen Vorschlag durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages eingestellt oder ernannt. Sie können nur im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten für Polizeiangelegenheiten versetzt oder abgeordnet werden. Ihre Dienstvorgesetzte oder ihr Dienstvorgesetzter ist die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten, an deren oder dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind.