Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeibeauftragtengesetz

BbgPBG

§ 1 Aufgabe und verfassungsrechtliche Stellung

(1) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten hat die Aufgabe, das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Polizei und Gesellschaft zu stärken. Sie oder er unterstützt die Bürgerinnen und Bürger im Dialog mit der Polizei und wirkt darauf hin, dass begründeten Beschwerden abgeholfen wird. Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten trägt im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit dazu bei, Fehler und Fehlverhalten in Einzelfällen zu erkennen und ihnen vorzubeugen beziehungsweise sie abzustellen sowie strukturelle Fragestellungen aufzuzeigen. Eine Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Institutionen unter Maßgabe dieser Ziele ist möglich.

(2) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten wird nach pflichtgemäßem Ermessen tätig. Ausgangspunkt einer Tätigkeit sind Eingaben und Beschwerden gemäß § 4. Sie oder er wird ebenfalls tätig, wenn ihr oder ihm auf sonstige Weise Umstände aus ihrem oder seinem Aufgabenbereich bekannt werden. Für Anliegen der Bediensteten der Polizei des Landes Brandenburg wird sie oder er insbesondere dann tätig, wenn deren Eingaben oder Beschwerden auf eine Verletzung der Rechte von Polizeibediensteten oder auf Unzulänglichkeiten innerhalb der Polizei schließen lassen. Wird die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten nicht tätig, teilt sie oder er dies den Betroffenen unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(3) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten nimmt ihre oder seine Aufgaben als Hilfsorgan des Landtages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wahr. In der Ausübung des Amtes ist die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages, soweit diese die Unabhängigkeit des Amtes nicht berührt.

§ 2