Gesetze / Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz
BbgPBWoG§ 25 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 7 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
eine Wohnform betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 24 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 untersagt worden ist, oder
sich entgegen § 14 Absatz 1 oder Absatz 2 Geld oder geldwerte Leistungen gewähren oder versprechen lässt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich seiner Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nach § 13 Absatz 1 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 oder § 16 Absatz 7 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2, § 10 Absatz 5 Satz 2, § 12 Absatz 3 Satz 1, 2 oder Satz 4 eine Mitteilung oder eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder
einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 2, 3 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt.
(4) Wenn eine Person den §§ 6, 8, 9 Absatz 1 oder Absatz 2 oder den nach § 9 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen vorsätzlich zuwiderhandelt und hierdurch Aufwendungen erspart oder einen Gewinn erzielt, kann die zuständige Behörde § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787) geändert worden ist, anwenden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Abschnitt 5
Organisation und Verfahren