Gesetze / Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz

BbgPBWoG

§ 9 Strukturanforderungen

(1) Der Betrieb einer Einrichtung nach § 4 ist nur zulässig, wenn die Beschäftigten und die mit der Leitung beauftragten Personen für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit persönlich und fachlich geeignet sind. Die Zahl der Beschäftigten muss zur Erbringung der Leistungen ausreichen.

(2) Der Leistungsanbieter einer Einrichtung ist verpflichtet, eine angemessene Qualität des Wohnens sicherzustellen. Die Bedürfnisse von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder behinderungsbedingtem Hilfebedarf an Wohnlichkeit, Barrierefreiheit, Brandsicherheit, Raumangebot und Privatsphäre sind zu berücksichtigen.

(3) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung kann mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung durch Rechtsverordnung Folgendes regeln:

die besonderen Anforderungen an die Wohnqualität in Einrichtungen, insbesondere die Anforderungen an Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen, und

die dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität der Personalausstattung sowie die fachlichen und persönlichen Mindestanforderungen an die Eignung der Leitung und der Beschäftigten.

§ 8 § 10