Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz

BbgPJMDSG

§ 2 Begriffsbestimmungen

Dieses Gesetz bestimmt die nachstehenden Begriffe wie folgt:

„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen. Als „identifizierbar“ wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, von anderen Personen unterschieden werden kann;

„Verarbeitung“ jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. „Automatisiert“ ist eine Datenverarbeitung, wenn sie durch den Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbstständig ablaufen kann. Insbesondere ist

„Erheben“ (Erhebung) das Beschaffen personenbezogener Daten über die betroffene Person,

„Berichtigen“ (Berichtigung) die Herbeiführung des der Wirklichkeit entsprechenden Aussagegehalts der personenbezogenen Daten im Hinblick auf den Zeitpunkt, auf den sich die Daten beziehen, insbesondere durch Ersetzung oder Veränderung,

„Verändern“ (Veränderung) das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,

„Löschen“ (Löschung) das Unkenntlichmachen der auf einem elektronischen Datenträger gespeicherten personenbezogenen Daten beziehungsweise die Zerstörung (Vernichtung) eines physischen Datenträgers,

„Einschränken der Verarbeitung“ (Einschränkung) die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung zu verhindern,

„Speichern“ (Speicherung) das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke der weiteren Verarbeitung,

„Offenlegen“ (Offenlegung) jede Bereitstellung personenbezogener Daten zur Kenntnisnahme, insbesondere durch „Übermitteln“ (Übermittlung), das heißt das Bekanntgeben personenbezogener Daten an Dritte in der Weise, dass die personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben werden oder Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene personenbezogene Daten einsehen oder abrufen,

„Abfragen“ (Abfrage) der automatisierte Zugriff auf personenbezogene Daten,

„Nutzen“ (Nutzung) jede sonstige Verwendung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen zur Erfüllung seiner Aufgaben;

„Pseudonymisieren“ (Pseudonymisierung) die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die dies gewährleisten;

„Anonymisieren“ (Anonymisierung) das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer betroffenen Person zugeordnet werden können;

„Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine betroffene Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser betroffenen Person zu analysieren oder vorherzusagen;

„Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird oder ob sie automatisiert oder nichtautomatisiert erfolgt. Darunter fallen auch sonstige dienstlichen Zwecken dienende Unterlagen (Akten), soweit es sich nicht um Vorentwürfe und Notizen handelt, die nicht Bestandteil eines Vorgangs sind und alsbald vernichtet werden sollen;

„Verantwortlicher“ eine öffentliche Stelle im Sinne von Nummer 20 Buchstabe b und d, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 1 entscheidet;

„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;

„Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, mit Ausnahme der betroffenen Person, des Verantwortlichen, des Auftragsverarbeiters und der Personen, die aufgrund einer Weisung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, personenbezogene Daten zu verarbeiten;

„Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder anderen Rechtsvorschriften personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten öffentlichen Stellen erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;

„Drittstaat“ jeder Staat, der weder Mitglied in der Europäischen Union ist noch die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwendet und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit gleichsteht (Schengen-assoziierter Staat);

„internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde;

„Verletzung der Sicherheit personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die zur unbeabsichtigten oder unbefugten Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von oder zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten geführt hat, die verarbeitet wurden;

„personenbezogene Daten besonderer Kategorien“

Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen,

genetische Daten,

biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person,

Gesundheitsdaten und

Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung;

„genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer betroffenen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser Person liefern, insbesondere solche, die aus der Analyse einer biologischen Probe der Person gewonnen wurden;

„biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer betroffenen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser Person ermöglichen oder bestätigen, insbesondere Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;

„Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer betroffenen Person, einschließlich Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;

„die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht“ (die oder der Landesbeauftragte) die vom Land Brandenburg nach §§ 14 ff. des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes errichtete, unabhängige und für die Überwachung der Einhaltung der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680;

„Einwilligung“ jede in Kenntnis der Rechtsfolgen für einen bestimmten Fall, freiwillig und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;

„öffentliche Stellen“

die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und der Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform,

die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform,

die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie die nach Teil 3 Titel V Kapitel 4 und 5 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichteten Agenturen, Einrichtungen und sonstigen Stellen und

nichtöffentliche Stellen, soweit sie hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;

„nichtöffentliche Stellen“ natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 20 Buchstabe d fallen.

Einzelnorm

§ 1 § 3