Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz

BbgPJMDSG

§ 18 Vertrauliche Meldung von Verstößen

Der Verantwortliche ermöglicht die vertrauliche Mitteilung von Verstößen gegen die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften an ihn.

Einzelnorm

§ 17 § 19