Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz
BbgPJMDSG§ 16 Automatisierte Entscheidung im Einzelfall
(1) Eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist
im Justiz- und Maßregelvollzug unzulässig,
für polizeiliche Zwecke nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 nur aufgrund einer Rechtsvorschrift zulässig, die sicherstellt, dass der Verantwortliche jederzeit in das automatisierte Verfahren eingreifen kann.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2 dürfen nicht auf personenbezogenen Daten besonderer Kategorien beruhen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechtsgüter sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
(3) Profiling, das zur Folge hat, dass die betroffene Person auf der Grundlage von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien diskriminiert wird, ist verboten.
Einzelnorm
Abschnitt 3
Technische und organisatorische Anforderungen an die Datenverarbeitung, Dokumentation