Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz
BbgPJMDSG§ 17 Technische und organisatorische Maßnahmen
(1) Der Verantwortliche stellt durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit diesem Gesetz erfolgt.
(2) Bei der Auswahl der Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Art, der Umfang, die Umstände und die Zwecke der Datenverarbeitung, die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechtsgüter der betroffenen Personen sowie der jeweilige Stand der Technik und die Kosten der Einrichtung und Durchführung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorien. Der Verantwortliche dokumentiert die Risikoabwägung nach Satz 1.
(3) Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist unter Berücksichtigung sich verändernder Rahmenbedingungen und Entwicklungen der Technik zu überprüfen. Die sich daraus ergebenden notwendigen Anpassungen sind zeitnah umzusetzen.
Einzelnorm