Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz

BbgPJMDSG

§ 19 Datenschutz durch Gestaltung von Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen

(1) Sowohl für die als auch bei der Verarbeitung personenbezogener Daten stellt der Verantwortliche durch Gestaltung seiner technischen Systeme sicher, dass die Grundsätze des § 3 umgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für die personenbezogenen Daten besonderer Kategorien und die Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten.

(2) Der Verantwortliche stellt durch Voreinstellungen sicher, dass nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden können, die für den jeweiligen Zweck der Verarbeitung erforderlich sind. Dies betrifft die Menge der erhobenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, die Dauer ihrer Speicherung und den Zugang zu diesen Daten. Durch Voreinstellungen dürfen die personenbezogenen Daten nicht automatisiert ohne Eingreifen des Verantwortlichen einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werden.

Einzelnorm

§ 18 § 20