Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz

BbgPJMDSG

§ 3 Grundsätze der Datenverarbeitung

Personenbezogene Daten

müssen auf rechtmäßige Weise (Grundsatz der Rechtmäßigkeit) und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,

dürfen nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und in einer mit diesen Zwecken zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden (Grundsatz der Zweckbindung),

sind auf das für die Zwecke der Verarbeitung erforderliche Maß zu beschränken (Grundsatz der Datenminimierung),

müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke der Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden (Grundsatz der Richtigkeit),

dürfen nur so lange in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Person ermöglicht, wie es für die in § 1 Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist (Grundsatz der Speicherbegrenzung) und

sind auf eine Weise zu verarbeiten, die die Sicherheit der Daten gewährleistet; sie müssen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen insbesondere vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung geschützt sein (Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit).

Einzelnorm

§ 2 § 4