Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz
BbgPJMDSG§ 20 Sicherheit der Datenverarbeitung
(1) Der Verantwortliche stellt auf der Grundlage einer Bewertung der Risiken nach § 17 Absatz 2 sicher, dass
grundsätzlich nur personenbezogene Daten, die für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich sind, verarbeitet werden,
nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können,
personenbezogene Daten und die zu ihrer Verarbeitung vorgesehenen Systeme und Dienste zur Verfügung stehen,
personenbezogene Daten unversehrt, vollständig und aktuell bleiben und die zur Verarbeitung eingesetzten Prozesse und Systeme die festgelegten Anforderungen fortlaufend erfüllen,
die Verarbeitung transparent erfolgt, insbesondere
die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, die eine Nachvollziehbarkeit zeitnah ermöglicht,
personenbezogene Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können und
festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat,
die Datenverarbeitung so organisiert und die eingesetzten technischen Systeme so gestaltet sind, dass eine Ausübung der Rechte der betroffenen Person ungehindert erfolgen kann,
die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich im Rahmen von zuvor bestimmten Befugnissen für vorab festgelegte rechtmäßige Zwecke erfolgt und die Daten hierfür nach den jeweiligen Zwecken und nach den jeweils betroffenen Personen getrennt werden können.
(2) Die Bediensteten dürfen sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung notwendige Zusammenarbeit erforderlich ist. Sind personenbezogene Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so sind auch Kenntnisnahme und Offenlegung derjenigen Daten, die nicht zur Erreichung des jeweiligen Zweckes nach § 1 Absatz 1 erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Person oder Dritter überwiegen. Diese Daten dürfen nicht weiterverarbeitet werden.
(3) Im Justiz- und Maßregelvollzug sind Gesundheits- und Therapieakten, psychologische und pädagogische Testunterlagen und Krankenblätter getrennt von anderen Unterlagen zu führen und durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch besonders zu sichern.
Einzelnorm