Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz
BbgPJMDSG§ 25 Protokollierung
(1) In automatisierten Verarbeitungssystemen sind zumindest die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:
Erhebung und Speicherung,
Veränderung,
Abfrage,
Offenlegung einschließlich Übermittlung,
Kombination,
Löschung und
Einschränkung der Verarbeitung.
(2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen ermöglichen die Feststellung
des Datums und der Uhrzeit der Abfrage oder Offenlegung,
der die personenbezogenen Daten abfragenden oder offenlegenden Personen und des Grundes ihrer Abfrage oder Offenlegung und
der Empfänger personenbezogener Daten.
(3) Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die behördlichen Datenschutzbeauftragten, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten und den Verantwortlichen sowie für die Gewährleistung des in § 3 Nummer 6 enthaltenen Grundsatzes der Integrität und Vertraulichkeit verwendet werden. Die Protokolldaten dürfen auch
im Zusammenhang mit einer Verletzung des Datengeheimnisses
zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder
für arbeits-, beamten- oder disziplinarrechtliche Maßnahmen sowie
zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung
verarbeitet werden.
(4) Die Protokolldaten sind zu löschen, wenn sie zu den in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken nicht mehr erforderlich sind. Im Justiz- und Maßregelvollzug erfolgt die Löschung der Protokolldaten zwei Jahre nach ihrer Erstellung.
(5) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen die Protokolle der oder dem Landesbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung.
Einzelnorm
Abschnitt 4
An der Datenverarbeitung Beteiligte