Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz

BbgPJMDSG

§ 25 Protokollierung

(1) In automatisierten Verarbeitungssystemen sind zumindest die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:

Erhebung und Speicherung,

Veränderung,

Abfrage,

Offenlegung einschließlich Übermittlung,

Kombination,

Löschung und

Einschränkung der Verarbeitung.

(2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen ermöglichen die Feststellung

des Datums und der Uhrzeit der Abfrage oder Offenlegung,

der die personenbezogenen Daten abfragenden oder offenlegenden Personen und des Grundes ihrer Abfrage oder Offenlegung und

der Empfänger personenbezogener Daten.

(3) Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die behördlichen Datenschutzbeauftragten, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten und den Verantwortlichen sowie für die Gewährleistung des in § 3 Nummer 6 enthaltenen Grundsatzes der Integrität und Vertraulichkeit verwendet werden. Die Protokolldaten dürfen auch

im Zusammenhang mit einer Verletzung des Datengeheimnisses

zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder

für arbeits-, beamten- oder disziplinarrechtliche Maßnahmen sowie

zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung

verarbeitet werden.

(4) Die Protokolldaten sind zu löschen, wenn sie zu den in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken nicht mehr erforderlich sind. Im Justiz- und Maßregelvollzug erfolgt die Löschung der Protokolldaten zwei Jahre nach ihrer Erstellung.

(5) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen die Protokolle der oder dem Landesbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung.

Einzelnorm

Abschnitt 4

An der Datenverarbeitung Beteiligte

§ 24 § 26