Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz

BbgPJMDSG

§ 26 Datengeheimnis

(1) Die mit der Verarbeitung von Daten befassten Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Personen, die nicht Amtsträger nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches sind, sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit über die zu beachtenden Bestimmungen zu unterrichten und auf deren Einhaltung förmlich gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten.

(2) Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

Einzelnorm

§ 25 § 27