Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz
BbgPJMDSG§ 4 Unterscheidung zwischen Tatsachen und Beurteilungen
Bei der Verarbeitung ist soweit wie möglich danach zu unterscheiden, ob personenbezogene Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen.
Einzelnorm
Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten