Gesetze / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz

BbgPJMDSG

§ 4 Unterscheidung zwischen Tatsachen und Beurteilungen

Bei der Verarbeitung ist soweit wie möglich danach zu unterscheiden, ob personenbezogene Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen.

Einzelnorm

Abschnitt 2

Allgemeine Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 3 § 5