Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung
BbgPLV§ 14 Körperliche Leistungsfähigkeit
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern. Es soll jährlich überprüft werden, ob sie den physisch-sportlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst in dieser Hinsicht genügen.
Einzelnorm