Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung

BbgPLV

§ 14 Körperliche Leistungsfähigkeit

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern. Es soll jährlich überprüft werden, ob sie den physisch-sportlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst in dieser Hinsicht genügen.

Einzelnorm

§ 13 § 15