Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung
BbgPLV§ 13 Förderung der Leistungsfähigkeit
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sollen durch geeignete Personalentwicklungsmaßnahmen erhalten und gefördert werden. Neben den in den §§ 19 und 23 des Landesbeamtengesetzes genannten Maßnahmen gehören dazu insbesondere
jährliche Mitarbeitergespräche,
Personalentwicklungsvereinbarungen,
Einschätzungen der Vorgesetzten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung, wie auch die Tätigkeit bei internationalen Organisationen sowie
die Führungskräftefortbildung und -entwicklung.
Einzelnorm