Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung

BbgPLV

§ 13 Förderung der Leistungsfähigkeit

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sollen durch geeignete Personalentwicklungsmaßnahmen erhalten und gefördert werden. Neben den in den §§ 19 und 23 des Landesbeamtengesetzes genannten Maßnahmen gehören dazu insbesondere

jährliche Mitarbeitergespräche,

Personalentwicklungsvereinbarungen,

Einschätzungen der Vorgesetzten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung, wie auch die Tätigkeit bei internationalen Organisationen sowie

die Führungskräftefortbildung und -entwicklung.

Einzelnorm

§ 12 § 14