Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung

BbgPLV

§ 16 Erprobung auf höherbewerteten Dienstposten

(1) Die Erprobungszeit auf einem höherbewerteten Dienstposten zum Nachweis der Eignung für ein höheres Amt beträgt ein Jahr. Auf diese Erprobungszeit werden Zeiten einer vorausgegangenen erfolgreichen Bewährung auf einem Dienstposten mit mindestens gleicher Bewertung oder gleicher Art angerechnet. Während der Erprobungszeit ist die Verleihung des Beförderungsamtes ausgeschlossen, für das die Erprobung durchgeführt wird.

(2) Die Erprobung kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, im Rahmen der Probezeit stattfinden.

(3) Ergeben sich infolge einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge mit Ausnahme der Fälle des § 11 Absatz 3 oder infolge von Krankheit Fehlzeiten von insgesamt mehr als drei Monaten , verlängern weitere Fehlzeiten den maßgeblichen Erprobungszeitraum. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die Erprobungszeit nur um den Zeitraum einer Beschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.

(4) Kann die Eignung für den Dienstposten nicht festgestellt werden, ist dessen Übertragung zu widerrufen oder die Erprobungszeit zunächst um höchstens ein weiteres Jahr zu verlängern. Die Feststellung der Eignung oder die Entscheidung nach Satz 1 haben Dienstvorgesetzte schriftlich oder elektronisch zu treffen.

Einzelnorm

§ 15 § 17