Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung

BbgPLV

§ 11 Probezeitverringerung

(1) Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten, die nicht schon als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 9 zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art, Schwierigkeit und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig ist. Die Entscheidung über die Anrechnung von Dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes bedarf der Zustimmung der Laufbahnordnungsbehörde.

(2) Die Probezeit kann für Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probezeit besonders bewährt haben und die Laufbahnprüfung mit der Note „sehr gut“ bestanden haben, bis auf die Hälfte, und für diejenigen, die die Laufbahnprüfung mit der Note „gut“ bestanden haben, bis auf zwei Drittel der regelmäßigen Probezeit gekürzt werden.

(3) Die Zeit einer im öffentlichen oder dienstlichen Interesse liegenden Beurlaubung gilt als Probezeit, wenn derweil eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist bei Gewährung der Beurlaubung von den Dienstvorgesetzten festzustellen. Der Zeit einer Beurlaubung nach Satz 1 steht die Zeit einer von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle angeordneten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung und den kommunalen Spitzenverbänden gleich.

(4) Bei Einstellung früherer Beamtinnen und Beamter auf Lebenszeit und Übernahme von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten anderer Dienstherren in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes kann eine damalige Probezeit angerechnet werden, wenn seit dem Ende des früheren Beamtenverhältnisses nicht mehr als neun Jahre vergangen sind. War bereits ein Beförderungsamt verliehen, so brauchen die darunter liegenden Ämter nicht regelmäßig durchlaufen zu werden.

(5) Die Probezeit hat auch bei einer Verringerung nach den Absätzen 1 bis 4 in jedem Fall mindestens ein Jahr in originär laufbahnbezogenen Aufgaben zu erfolgen. Verringerte Probezeiten können gemäß § 10 nachträglich verlängert werden. Satz 1 gilt nicht für die Übernahme von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anderer Dienstherren.

Einzelnorm

§ 10 § 12