Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung
BbgPLV§ 24 Menschen mit Behinderung
(1) Von Menschen mit Behinderung darf bei der Übertragung höherbewerteter Dienstposten und einer Beförderung nur die hierfür notwendige körperliche Eignung verlangt werden. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.
(2) Bei der Beurteilung der Leistung von Menschen mit Behinderung ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit aufgrund der Behinderung zu berücksichtigen.
Einzelnorm