Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung

BbgPLV

§ 25 Übergangsregelungen

(1) Ausschreibungen nach § 12 der Laufbahnverordnung der Polizei vom 30. Januar 2006, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bekannt gegeben wurden, bleiben von der Neuregelung in § 15 unberührt.

(2) Festgelegte und bereits laufende Erprobungszeiten nach § 10 der Laufbahnverordnung der Polizei vom 30. Januar 2006 bleiben von der Neuregelung in § 16 unberührt.

Einzelnorm

§ 24 § 26