Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Patientenmobilitätsumsetzungsgesetz
BbgPat-MobUG§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)
Unter Gesundheitsdienstleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die
von Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleistern gegenüber
Patientinnen und Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu
beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der
Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.
(2)
Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister sind alle
Angehörigen der Gesundheitsberufe und alle juristischen Personen, die
Gesundheitsdienstleistungen auf der Grundlage einer staatlichen Erlaubnis
entweder persönlich oder durch bei ihnen beschäftigte Personen gegenüber
Patientinnen und Patienten erbringen.
(3)
Angehörige der Gesundheitsberufe sind Ärztinnen und Ärzte, Gesundheits-
und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Zahnärztinnen und
Zahnärzte, Hebammen und Entbindungspfleger, Apothekerinnen und Apotheker oder
andere Fachkräfte, die im Gesundheitswesen Tätigkeiten ausüben, die einem
reglementierten Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
2005/36/EG vorbehalten sind oder Personen, die nach den Vorschriften des Bundes
und der Länder als Angehörige eines geregelten Gesundheitsberufes gelten.
(4)
Patientin oder Patient ist jede natürliche Person, die
Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nimmt oder nehmen möchte.