Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Patientenmobilitätsumsetzungsgesetz

BbgPat-MobUG

§ 3 Informationspflichten

(1)

Gesundheitsdienstleisterinnen und –leister sind verpflichtet, auf

Nachfrage von Patientinnen und Patienten diesen einschlägige Informationen zu

erteilen, um ihnen eine sachkundige Entscheidung zur Inanspruchnahme der

nachgefragten Gesundheitsdienstleistung zu ermöglichen. Hierzu zählen

insbesondere Informationen über Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und

Sicherheit der erbrachten Gesundheitsversorgung, ihren Zulassungs- und

Registrierungsstatus und ihren Versicherungsschutz nach § 4 sowie klare

Preisinformationen und Rechnungen.

(2)

Auf abhängig Beschäftigte findet Absatz 1 keine Anwendung. Soweit

Gesundheitsdienstleisterinnen und -leister den im Behandlungsstaat ansässigen

Patientinnen und Patienten bereits einschlägige Informationen hierzu zur

Verfügung stellen, sind sie nicht verpflichtet, Patientinnen und Patienten aus

anderen Mitgliedstaaten ausführlichere Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 2 § 4