Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Patientenmobilitätsumsetzungsgesetz

BbgPat-MobUG

§ 5 Informationsübermittlung und Verwaltungszusammenarbeit

(1)

Gesundheitsdienstleisterinnen und –dienstleister sind verpflichtet, zur

Erfüllung der der nationalen Kontaktstelle gemäß Artikel 6 Absatz 3 der

Richtlinie 2011/24/EU obliegenden Informationspflichten, auf Nachfrage den in

§ 219d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten

Organisationen die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das

gilt nicht, soweit die nationale Kontaktstelle nach § 219d des Fünften Buches

Sozialgesetzbuch diese Informationen bereits anderweitig erhalten hat.

(2) Die Bereitstellung von Informationen nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie

2011/24/EU im Binnenmarktinformationssystem erfolgt durch die jeweiligen für die

Gesundheitsberufe zuständigen Landesämter.

1 )

Artikel 1 dieses Gesetzes dient mit Ausnahme von § 4 Absatz 1 Satz 2 der

Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der

grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S.

45), die durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S.

8) geändert worden ist.

§ 4