Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Patientenmobilitätsumsetzungsgesetz
BbgPat-MobUG§ 5 Informationsübermittlung und Verwaltungszusammenarbeit
(1)
Gesundheitsdienstleisterinnen und –dienstleister sind verpflichtet, zur
Erfüllung der der nationalen Kontaktstelle gemäß Artikel 6 Absatz 3 der
Richtlinie 2011/24/EU obliegenden Informationspflichten, auf Nachfrage den in
§ 219d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten
Organisationen die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das
gilt nicht, soweit die nationale Kontaktstelle nach § 219d des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch diese Informationen bereits anderweitig erhalten hat.
(2) Die Bereitstellung von Informationen nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie
2011/24/EU im Binnenmarktinformationssystem erfolgt durch die jeweiligen für die
Gesundheitsberufe zuständigen Landesämter.
1 )
Artikel 1 dieses Gesetzes dient mit Ausnahme von § 4 Absatz 1 Satz 2 der
Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S.
45), die durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S.
8) geändert worden ist.