Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Patientenmobilitätsumsetzungsgesetz

BbgPat-MobUG

§ 4 Absicherung von Schadensersatzansprüchen

(1)

Gesundheitsdienstleisterinnen und -dienstleister müssen zur Deckung von

Schadensersatzansprüchen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen oder

durch eine Garantie oder ähnliche Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck

gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art, Umfang dem Risiko

angemessen ist, abgesichert sein. Dies gilt auch für Personen, die die Heilkunde

aufgrund einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes in der im

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten

bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober

2001 (BGBl. I S. 2702, 2705) geändert worden ist, ausüben.

(2)

Auf abhängig Beschäftigte findet Absatz 1 keine Anwendung.

§ 3 § 5