Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Patientenmobilitätsumsetzungsgesetz
BbgPat-MobUG§ 4 Absicherung von Schadensersatzansprüchen
(1)
Gesundheitsdienstleisterinnen und -dienstleister müssen zur Deckung von
Schadensersatzansprüchen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen oder
durch eine Garantie oder ähnliche Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck
gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art, Umfang dem Risiko
angemessen ist, abgesichert sein. Dies gilt auch für Personen, die die Heilkunde
aufgrund einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2702, 2705) geändert worden ist, ausüben.
(2)
Auf abhängig Beschäftigte findet Absatz 1 keine Anwendung.