Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Pflegeberufeumsetzungsgesetz

BbgPflBUmG

§ 1 Ombudsstelle

(1) Für Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung wird bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 ( BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1033) geändert worden ist, eine Ombudsstelle nach § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes eingerichtet. Die Aufgaben der Ombudsstelle werden durch eine oder mehrere Personen wahrgenommen. Die Bestellung erfolgt durch die Leitung der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes im Benehmen mit dem für Soziales und Gesundheit zuständigen Ministerium.

(2) Die Tätigkeit der Ombudsperson ist ehrenamtlich. Die zuständige Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes stellt für die Ombudsstelle die Diensträume zur Verfügung und erstattet die erforderlichen Sachkosten sowie die Kosten nach Absatz 3.

(3) Sofern der Ombudsperson durch ihre Tätigkeit ein Verdienstausfall entsteht, erhält sie eine Entschädigung. Für die Höhe der Entschädigung gilt § 22 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222, 2224) geändert worden ist, entsprechend.

Einzelnorm

§ 2