Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Pflegeberufeumsetzungsgesetz

BbgPflBUmG

§ 3 Verordnungsermächtigung

Das für Soziales und Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über:

die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 5 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung einschließlich der Angemessenheit des Verhältnisses von Auszubildenden zu Pflegefachkräften sowie die näheren Voraussetzungen, unter denen die Durchführung der Ausbildung nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes untersagt werden kann,

das Nähere zu den Kooperationsverträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung,

weitergehende Regelungen nach § 31 Absatz 1 Satz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung zu den Anforderungen an die Qualifikation der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter für die hochschulische Ausbildung im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung,

ergänzende Regelungen nach § 26 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,

ergänzende Regelungen nach § 33 Absatz 4 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes zu den in einer Umlageordnung nach § 56 Absatz 3 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes geregelten Verfahren,

das Nähere zum Prüfverfahren der Ausgleichszuweisungen nach § 34 Absatz 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes, soweit nicht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach § 56 Absatz 3 Nummer 4 des Pflegeberufegesetzes Gebrauch machen,

zusätzliche Anordnungen gemäß § 55 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes über Sachverhalte des Pflege- und Gesundheitswesens als Landesstatistik zu erheben, sofern sie nicht von § 55 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes erfasst sind,

das Nähere zum Verfahren nach § 12 Absatz 3 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622).

Einzelnorm

§ 2 § 4