Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Pflanzenschutzverordnung
BbgPflSchV§ 2 Anzeige nach § 24 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes bei Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
(1) Die Anzeige eines Unternehmens nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes muss bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Sie muss folgende Angaben enthalten:
Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Betriebes sowie des Betriebsinhabers oder des Geschäftsführers,
den Ort der Tätigkeit,
den Sachkundenachweis gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes,
Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten der Personen,
die Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen,
einführen oder
innergemeinschaftlich verbringen und
die Angabe, ob Pflanzenschutzmittel über das Internet in Verkehr gebracht werden.
(2) Änderungen der Angaben nach Absatz 1 oder die Beendigung der Tätigkeit im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes des registrierten Unternehmens sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Einzelnorm