Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Pflanzenschutzverordnung
BbgPflSchV§ 3 Durchführung der Pflanzenschutzsachkundeprüfung
(1) Die zuständige Behörde beschließt die Prüfungsaufgaben auf der Grundlage von § 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953), die zuletzt durch Artikel 376 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(3) In der schriftlichen Prüfung ist ein Fragebogen mit 60 Fragen innerhalb von 60 Minuten zu bearbeiten.
(4) Die Voraussetzung zur Zulassung der mündlichen und fachpraktischen Prüfung ist das Bestehen der schriftlichen Prüfung.
Einzelnorm