Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Pflegehygieneverordnung
BbgPflegeHygV§ 1 Regelungsgegenstand und Ziele
(1) Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten in
vollstationären Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch,
vergleichbaren Einrichtungen der Eingliederungshilfe, welche regelmäßig qualifizierte oder invasive medizinische Behandlungspflege selbst durchführen und
vergleichbaren Einrichtungen, in welchen Leistungen nach § 37c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.
(2) Bei der Umsetzung der infektionspräventiven Maßnahmen ist das Ziel eines würdevollen und selbstbestimmten Lebens und Wohnens zu beachten.