Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Pflegehygieneverordnung
BbgPflegeHygV§ 2 Pflichten von Träger und Leitung
(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Absatz 1 ist verpflichtet, die betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Hygiene sicherzustellen.
(2) Die Leitung einer Einrichtung nach § 1 Absatz 1 hat sicherzustellen, dass die Regeln der Hygiene und Infektionsprävention entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und der Pflegewissenschaft nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes beachtet und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten getroffen sowie umgesetzt werden. Bei dem Betrieb und der Wartung von baulich-funktionellen Anlagen, von denen ein infektionshygienisches Risiko ausgehen kann, müssen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft beachtet werden. Die Anlagen dürfen nur von fachlich geschultem Personal betrieben und gewartet werden. Dabei ist die Leitung einer Einrichtung insbesondere verantwortlich für:
die Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen an den Betrieb der Einrichtung und die Initiierung erforderlicher Maßnahmen für den Bau und die Ausstattung gegenüber dem Träger der Einrichtung,
das Vorhandensein eines aktuellen infektionshygienischen Risikoprofils der Einrichtung nach § 3 Absatz 1 Satz 2,
die Sicherstellung der fachlichen Beratung nach § 3, die Benennung der hygienebeauftragten Pflegefachkräfte nach § 4 sowie die Sicherstellung ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit in der Einrichtung,
die ordnungsgemäße innerbetriebliche Beteiligung und Abstimmung nach § 6,
das ordnungsgemäße Handeln bei infektionspräventiven Erregern und Erregern mit Multiresistenzen und der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit nach den §§ 7 und 8 sowie
die Information und Belehrung des Personals nach § 9.
(3) Der Träger hat den Betrieb einer Einrichtung nach § 1 Absatz 1 dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen; dasselbe gilt für jede beabsichtigte Inbetriebnahme und Schließung einer Einrichtung nach § 1 Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt unbeschadet von Anzeigepflichten aufgrund anderer Rechtsvorschriften.