Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Pflegehygieneverordnung
BbgPflegeHygV§ 8 Sektorenübergreifende Zusammenarbeit
(1) Die Leitung der Einrichtung hat sicherzustellen, dass
das für den Krankentransport oder den Rettungsdienst eingesetzte Personal mit unmittelbarem Kontakt zur Bewohnerin oder zum Bewohner,
die aufnehmende medizinische, pflegerische oder soziale Einrichtung und
behandelnde niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
über das Risiko von infektionspräventiven Erregern und Erregern mit Multiresistenzen sowie über die Maßnahmen, die zur Verhütung und zur Bekämpfung der Weiterverbreitung erforderlich sind, vorzugsweise anhand eines standardisierten Überleitungsbogens informiert werden, bevor die Bewohnerin oder der Bewohner verlegt oder überwiesen wird.
(2) Die Einrichtungen sollen im Interesse der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung nosokomialer und pflegeassoziierter Infektionen sowie zur Vermeidung der Übertragung von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen eng mit anderen ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens in der Region zusammenarbeiten. Soweit die Gesundheitsämter Netzwerke zur Hygiene und zum Umgang mit multiresistenten Erregern organisieren, sollen sich die Einrichtungen diesen Netzwerken anschließen.