Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Pflegehygieneverordnung

BbgPflegeHygV

§ 7 Infektionsprävention bei infektionspräventiven Erregern und Erregern mit Multiresistenzen

(1) Die Leitung der Einrichtung hat sicherzustellen, dass frühzeitig erkannt wird, ob von einer Bewohnerin oder einem Bewohner ein Risiko für die Weiterverbreitung von infektionspräventiven Krankheitserregern entsprechend der Tabelle 1 der KRINKO-Empfehlung zur Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten vom 20. Oktober 2023 ( Bundesgesundheitsbl . S. 1279) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere solcher mit Resistenzen und Multiresistenzen, ausgeht. Sie hat nach den innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionsprävention sicherzustellen, dass

Maßnahmen ergriffen werden, um diese Risiken zu identifizieren,

Maßnahmen zum Schutz vor Erregerübertragung auf andere Bewohnerinnen und Bewohner sowie auf das Personal getroffen werden.

(2) Das Risiko als auch die Maßnahmen sind so zu dokumentieren, dass leicht und sicher erkannt werden kann, welche besonderen Schutzmaßnahmen beim weiteren Umgang mit der Bewohnerin oder dem Bewohner zu beachten sind. Soweit dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden, richtet sich die Zulässigkeit der Verarbeitung nach den allgemeinen Datenschutzvorschriften.

§ 6 § 8