Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeibeiräteverordnung

BbgPolBeiratV

§ 1 Polizeibeiräte

(1) Bei den

Polizeidirektionen (Polizeibezirke im Sinne des § 84 Absatz 1 des

Brandenburgischen Polizeigesetzes) werden aus den von den Kreistagen und den

Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte gewählten Mitgliedern

Polizeibeiräte gebildet; dabei entsenden

die Landkreise

Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz Mitglieder in den Polizeibeirat der

Polizeidirektion Nord,

die Landkreise

Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree und die kreisfreie Stadt

Frankfurt (Oder) Mitglieder in den Polizeibeirat der Polizeidirektion Ost,

die Landkreise

Dahme-Spreewald, Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster und die

kreisfreie Stadt Cottbus Mitglieder in den Polizeibeirat der Polizeidirektion

Süd,

die Landkreise

Teltow-Fläming, Potsdam-Mittelmark, Havelland und die kreisfreien Städte

Brandenburg an der Havel und Potsdam Mitglieder in den Polizeibeirat der

Polizeidirektion West.

(2) Die Anzahl der von den

Kreistagen und den Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte zu

wählenden Mitglieder des Polizeibeirates beträgt:

Einwohnerzahl

Zahl der Mitglieder

bis zu 100 000

1

mehr als 100 000 bis zu 150 000

2

mehr als 150 000

3

(3) Für die Mitglieder ist

jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.

(4) Die Polizeibeiräte

bestimmen je zwei Mitglieder aus den mit der gewerblichen Schifffahrt

verbundenen Kreisen der Bevölkerung.

§ 2