Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeibeiräteverordnung
BbgPolBeiratV§ 1 Polizeibeiräte
(1) Bei den
Polizeidirektionen (Polizeibezirke im Sinne des § 84 Absatz 1 des
Brandenburgischen Polizeigesetzes) werden aus den von den Kreistagen und den
Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte gewählten Mitgliedern
Polizeibeiräte gebildet; dabei entsenden
die Landkreise
Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz Mitglieder in den Polizeibeirat der
Polizeidirektion Nord,
die Landkreise
Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree und die kreisfreie Stadt
Frankfurt (Oder) Mitglieder in den Polizeibeirat der Polizeidirektion Ost,
die Landkreise
Dahme-Spreewald, Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster und die
kreisfreie Stadt Cottbus Mitglieder in den Polizeibeirat der Polizeidirektion
Süd,
die Landkreise
Teltow-Fläming, Potsdam-Mittelmark, Havelland und die kreisfreien Städte
Brandenburg an der Havel und Potsdam Mitglieder in den Polizeibeirat der
Polizeidirektion West.
(2) Die Anzahl der von den
Kreistagen und den Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte zu
wählenden Mitglieder des Polizeibeirates beträgt:
Einwohnerzahl
Zahl der Mitglieder
bis zu 100 000
1
mehr als 100 000 bis zu 150 000
2
mehr als 150 000
3
(3) Für die Mitglieder ist
jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.
(4) Die Polizeibeiräte
bestimmen je zwei Mitglieder aus den mit der gewerblichen Schifffahrt
verbundenen Kreisen der Bevölkerung.