Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeibeiräteverordnung
BbgPolBeiratV§ 2 Aufgaben der Polizeibeiräte
(1) Der Polizeibeirat ist
Bindeglied zwischen Bevölkerung, kommunaler Gebietskörperschaft und Polizei. Er
soll das vertrauensvolle Verhältnis zwischen ihnen fördern, die Tätigkeit der
Polizei unterstützen sowie Anregungen und Wünsche der Bevölkerung an die Polizei
herantragen.
(2) Der Polizeibeirat
berät mit der Leiterin oder dem Leiter der Polizeidirektion polizeiliche
Angelegenheiten, die für die Bevölkerung oder für die kommunalen
Gebietskörperschaften von Bedeutung sind. Dazu gehören auch an die Polizei
gerichtete Beschwerden und Angelegenheiten, deren Bedeutung über den Einzelfall
hinausgeht oder an deren Behandlung ein öffentliches Interesse besteht.
(3) Die Leiterin oder der
Leiter der Polizeidirektion berichtet im Rahmen der Beratungen des
Polizeibeirates zu den Tagesordnungspunkten und beurteilt den Stand der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zuständigkeitsbereich der
Polizeidirektion aus polizeilicher Sicht.
(4) Der Polizeibeirat ist
vor der Planung baulicher Maßnahmen für die Polizei, vor der Auflösung und
Einrichtung von Polizeidienststellen sowie vor der Veränderung ihrer
Dienstbezirke zu hören.