Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeibeiräteverordnung

BbgPolBeiratV

§ 2 Aufgaben der Polizeibeiräte

(1) Der Polizeibeirat ist

Bindeglied zwischen Bevölkerung, kommunaler Gebietskörperschaft und Polizei. Er

soll das vertrauensvolle Verhältnis zwischen ihnen fördern, die Tätigkeit der

Polizei unterstützen sowie Anregungen und Wünsche der Bevölkerung an die Polizei

herantragen.

(2) Der Polizeibeirat

berät mit der Leiterin oder dem Leiter der Polizeidirektion polizeiliche

Angelegenheiten, die für die Bevölkerung oder für die kommunalen

Gebietskörperschaften von Bedeutung sind. Dazu gehören auch an die Polizei

gerichtete Beschwerden und Angelegenheiten, deren Bedeutung über den Einzelfall

hinausgeht oder an deren Behandlung ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Die Leiterin oder der

Leiter der Polizeidirektion berichtet im Rahmen der Beratungen des

Polizeibeirates zu den Tagesordnungspunkten und beurteilt den Stand der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zuständigkeitsbereich der

Polizeidirektion aus polizeilicher Sicht.

(4) Der Polizeibeirat ist

vor der Planung baulicher Maßnahmen für die Polizei, vor der Auflösung und

Einrichtung von Polizeidienststellen sowie vor der Veränderung ihrer

Dienstbezirke zu hören.

§ 1 § 3