Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeibeiräteverordnung
BbgPolBeiratV§ 4 Wahl der Polizeibeiräte
(1) Die Mitglieder der
Polizeibeiräte sind innerhalb von drei Monaten nach den Wahlen zu den
Vertretungen der Landkreise und kreisfreien Städte neu zu wählen.
(2) Für die Abberufung und
Bestellung von Mitgliedern finden die §§ 40 und 41 der Kommunalverfassung des
Landes Brandenburg entsprechende Anwendung. Die für die mit der gewerblichen
Schifffahrt verbundenen Kreise der Bevölkerung bestimmten Mitglieder können von
den Polizeibeiräten abberufen werden.
(3) Beamtinnen und Beamte
sowie Tarifbeschäftigte der Polizei des Landes Brandenburg können nicht
Mitglieder eines Polizeibeirates sein.
(4) Die Mitglieder des
Polizeibeirates dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht
gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt
werden.
(5) Bis zur Wahl der neuen
Polizeibeiräte üben die Mitglieder der bisherigen Polizeibeiräte ihre Tätigkeit
weiter aus. Dabei entsenden
in den Polizeibeirat bei der Polizeidirektion Nord
der Landkreis
Oberhavel drei Mitglieder,
der Landkreis
Ostprignitz-Ruppin zwei Mitglieder,
der Landkreis Prignitz
zwei Mitglieder;
in den Polizeibeirat
bei der Polizeidirektion Ost
der Landkreis
Uckermark zwei Mitglieder,
der Landkreis Barnim
zwei Mitglieder,
der Landkreis
Märkisch-Oderland drei Mitglieder,
der Landkreis
Oder-Spree drei Mitglieder,
die kreisfreie Stadt
Frankfurt (Oder) ein Mitglied;
in den Polizeibeirat
bei der Polizeidirektion Süd
der Landkreis
Dahme-Spreewald zwei Mitglieder,
der Landkreis
Spree-Neiße zwei Mitglieder,
der Landkreis
Oberspreewald-Lausitz zwei Mitglieder,
der Landkreis
Elbe-Elster zwei Mitglieder,
die kreisfreie Stadt
Cottbus ein Mitglied;
in den Polizeibeirat
bei der Polizeidirektion West
der Landkreis
Teltow-Fläming drei Mitglieder,
der Landkreis
Potsdam-Mittelmark drei Mitglieder,
der Landkreis
Havelland drei Mitglieder,
die kreisfreie Stadt
Brandenburg an der Havel zwei Mitglieder,
die Landeshauptstadt
Potsdam drei Mitglieder.
Die bisher für die mit der
gewerblichen Schifffahrt verbundenen Kreise der Bevölkerung bestimmten
Mitglieder gehören dem Polizeibeirat der Polizeidirektion West an; die
Polizeibeiräte der Polizeidirektionen Nord, Ost und Süd bestellen jeweils drei
Vertreter aus den mit der gewerblichen Schifffahrt verbundenen Kreisen der
Bevölkerung.
(6) Mitglieder von
Polizeibeiräten bei Polizeidirektionen, deren Zuständigkeitsbereich sich ändert,
treten dabei bis zur Neuwahl nach Absatz 1 zu dem Polizeibeirat der
Polizeidirektion über, der der Landkreis oder die kreisfreie Stadt künftig
angehört.