Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeibeiräteverordnung

BbgPolBeiratV

§ 4 Wahl der Polizeibeiräte

(1) Die Mitglieder der

Polizeibeiräte sind innerhalb von drei Monaten nach den Wahlen zu den

Vertretungen der Landkreise und kreisfreien Städte neu zu wählen.

(2) Für die Abberufung und

Bestellung von Mitgliedern finden die §§ 40 und 41 der Kommunalverfassung des

Landes Brandenburg entsprechende Anwendung. Die für die mit der gewerblichen

Schifffahrt verbundenen Kreise der Bevölkerung bestimmten Mitglieder können von

den Polizeibeiräten abberufen werden.

(3) Beamtinnen und Beamte

sowie Tarifbeschäftigte der Polizei des Landes Brandenburg können nicht

Mitglieder eines Polizeibeirates sein.

(4) Die Mitglieder des

Polizeibeirates dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht

gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt

werden.

(5) Bis zur Wahl der neuen

Polizeibeiräte üben die Mitglieder der bisherigen Polizeibeiräte ihre Tätigkeit

weiter aus. Dabei entsenden

in den Polizeibeirat bei der Polizeidirektion Nord

der Landkreis

Oberhavel drei Mitglieder,

der Landkreis

Ostprignitz-Ruppin zwei Mitglieder,

der Landkreis Prignitz

zwei Mitglieder;

in den Polizeibeirat

bei der Polizeidirektion Ost

der Landkreis

Uckermark zwei Mitglieder,

der Landkreis Barnim

zwei Mitglieder,

der Landkreis

Märkisch-Oderland drei Mitglieder,

der Landkreis

Oder-Spree drei Mitglieder,

die kreisfreie Stadt

Frankfurt (Oder) ein Mitglied;

in den Polizeibeirat

bei der Polizeidirektion Süd

der Landkreis

Dahme-Spreewald zwei Mitglieder,

der Landkreis

Spree-Neiße zwei Mitglieder,

der Landkreis

Oberspreewald-Lausitz zwei Mitglieder,

der Landkreis

Elbe-Elster zwei Mitglieder,

die kreisfreie Stadt

Cottbus ein Mitglied;

in den Polizeibeirat

bei der Polizeidirektion West

der Landkreis

Teltow-Fläming drei Mitglieder,

der Landkreis

Potsdam-Mittelmark drei Mitglieder,

der Landkreis

Havelland drei Mitglieder,

die kreisfreie Stadt

Brandenburg an der Havel zwei Mitglieder,

die Landeshauptstadt

Potsdam drei Mitglieder.

Die bisher für die mit der

gewerblichen Schifffahrt verbundenen Kreise der Bevölkerung bestimmten

Mitglieder gehören dem Polizeibeirat der Polizeidirektion West an; die

Polizeibeiräte der Polizeidirektionen Nord, Ost und Süd bestellen jeweils drei

Vertreter aus den mit der gewerblichen Schifffahrt verbundenen Kreisen der

Bevölkerung.

(6) Mitglieder von

Polizeibeiräten bei Polizeidirektionen, deren Zuständigkeitsbereich sich ändert,

treten dabei bis zur Neuwahl nach Absatz 1 zu dem Polizeibeirat der

Polizeidirektion über, der der Landkreis oder die kreisfreie Stadt künftig

angehört.

§ 3 § 5