Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeibeiräteverordnung
BbgPolBeiratV§ 3 Sitzungen des Polizeibeirates, Vorsitz, Geschäftsordnung und Geschäftsführung
(1) Der Polizeibeirat
wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, deren
Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter und eine Schriftführerin oder einen
Schriftführer.
(2) Der Polizeibeirat gibt
sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Polizeibeirat wird
von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einberufen. Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel
seiner Mitglieder es verlangt. Dies gilt auch für den Antrag, eine bestimmte
Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen.
(4) Die Leiterin oder der
Leiter der Polizeidirektion unterrichtet den Polizeibeirat so früh wie möglich
über das Vorliegen von Angelegenheiten im Sinne des § 2 Absatz 2 und 4. Auf
Verlangen des Polizeibeirates ist die Leiterin oder der Leiter der
Polizeidirektion verpflichtet, zu diesen Angelegenheiten zu berichten.
(5) Die Sitzungen des
Polizeibeirates sind in der Regel nicht öffentlich. Auf Beschluss des
Polizeibeirates können Sitzungen öffentlich durchgeführt werden.
(6) Gäste können an den
Sitzungen der Polizeibeiräte teilnehmen, wenn der Beirat ihre Teilnahme für
erforderlich hält.
(7) Die Geschäfte des
Polizeibeirates werden von der Polizeidirektion wahrgenommen.