Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeibeiräteverordnung

BbgPolBeiratV

§ 3 Sitzungen des Polizeibeirates, Vorsitz, Geschäftsordnung und Geschäftsführung

(1) Der Polizeibeirat

wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, deren

Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter und eine Schriftführerin oder einen

Schriftführer.

(2) Der Polizeibeirat gibt

sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Polizeibeirat wird

von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden unter Bekanntgabe der

Tagesordnung einberufen. Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel

seiner Mitglieder es verlangt. Dies gilt auch für den Antrag, eine bestimmte

Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen.

(4) Die Leiterin oder der

Leiter der Polizeidirektion unterrichtet den Polizeibeirat so früh wie möglich

über das Vorliegen von Angelegenheiten im Sinne des § 2 Absatz 2 und 4. Auf

Verlangen des Polizeibeirates ist die Leiterin oder der Leiter der

Polizeidirektion verpflichtet, zu diesen Angelegenheiten zu berichten.

(5) Die Sitzungen des

Polizeibeirates sind in der Regel nicht öffentlich. Auf Beschluss des

Polizeibeirates können Sitzungen öffentlich durchgeführt werden.

(6) Gäste können an den

Sitzungen der Polizeibeiräte teilnehmen, wenn der Beirat ihre Teilnahme für

erforderlich hält.

(7) Die Geschäfte des

Polizeibeirates werden von der Polizeidirektion wahrgenommen.

§ 2 § 4