Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeihochschulgesetz
BbgPolHG§ 12 Lehrpersonal
(1) Die Lehraufgaben der Hochschule der Polizei werden in der Regel vom Lehrpersonal sowie von Trainerinnen und Trainern wahrgenommen. Das Lehrpersonal setzt sich zusammen aus hauptamtlich tätigen Professorinnen oder Professoren und Lehrkräften des höheren und gehobenen Dienstes.
(2) Zur Vermittlung von überwiegend praktischen Fertigkeiten und Kenntnissen kann als Trainerin oder Trainer eingesetzt werden, wer die Unterrichtsbefähigung durch besondere fachbezogene oder fachpraktische Leistungen nachgewiesen hat und die erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten besitzt. Diese Dienstposten sind von der Hochschule der Polizei auszuschreiben.
(3) Angehörige des Lehr- und Trainingspersonals sollen ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen. Sie können dabei den Zeitraum des Erholungsurlaubs unter Berücksichtigung dienstlicher Belange selbst bestimmen.
(4) Zur Erfüllung ihrer Forschungsaufgaben können an der Hochschule der Polizei Dienstposten in der Laufbahn des Dienstes als akademische Rätin oder als akademischer Rat eingerichtet werden, wenn Art und Umfang wissenschaftlicher Dienstleistungen dies erfordern und eine Übertragung dieser Aufgaben auf das Lehrpersonal oder die Lehrbeauftragten nach § 16 nicht möglich ist. Das Nähere regeln die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen, die insoweit auch für Bewerberinnen und Bewerber in einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes anzuwenden sind.
Einzelnorm