Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeihochschulgesetz

BbgPolHG

§ 13 Freiheit der Lehre, Lehrverpflichtung

(1) Das Lehrpersonal ist verpflichtet, Lehrveranstaltungen in seiner jeweiligen Fachrichtung in dem durch die Lehrverpflichtungsordnung vorgesehenen Umfang abzuhalten, diese Lehrveranstaltungen zu evaluieren, an wissenschaftlichen Dienstleistungen mitzuarbeiten, Prüfungen abzunehmen, Studierende zu beraten und an der Verwaltung der Hochschule der Polizei mitzuwirken.

(2) Bei der Vermittlung von Studieninhalten hat das Lehrpersonal das Recht, Lehrveranstaltungen inhaltlich und methodisch frei zu gestalten sowie wissenschaftliche Lehrmeinungen darzulegen.

(3) Professorinnen und Professoren nehmen die der Hochschule obliegenden Forschungsaufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.

(4) Soweit der Hochschule der Polizei Entscheidungen zu Nebentätigkeiten übertragen wurden, erfolgen diese nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes.

Einzelnorm

§ 12 § 14