Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeihochschulgesetz
BbgPolHG§ 14 Berufung von Professorinnen und Professoren
(1) Zur Professorin oder zum Professor kann berufen werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und mindestens Folgendes nachweist:
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
pädagogische Eignung,
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, nachgewiesen in der Regel durch die Qualität einer Promotion, und
Leistungen in Form von
besonderen Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens dreijährigen beruflichen Praxis, von der mindestens zwei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, oder
zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen, soweit dies in begründeten Ausnahmefällen bezogen auf die Anforderungen der Stelle sachgerecht ist.
Der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübten beruflichen Praxis kann auch dadurch erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren der überwiegende Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde.
(2) Stellen für Professorinnen und Professoren sind von der Hochschule der Polizei im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium öffentlich auszuschreiben. Dabei müssen Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschrieben werden. Soll ein befristetes Dienstverhältnis nach Fristablauf fortgesetzt werden, bedarf es keines erneuten Berufungsverfahrens, wenn die Stelle vor der befristeten Besetzung unbefristet ausgeschrieben war oder die Professorin oder der Professor den Ruf einer anderen Hochschule erhalten hat.
(3) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b werden im Rahmen einer Juniorprofessur, im Rahmen einer Tätigkeit als Akademische Mitarbeiterin oder Akademischer Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- und Ausland erbracht oder durch eine Habilitation nachgewiesen. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet. Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung.
(4) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags wird eine Berufungskommission gebildet. Die Mitglieder der Berufungskommission werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Anhörung des Senats bestimmt. Der Berufungskommission sollen auch hochschulexterne sachverständige Personen angehören.
(5) Der Berufungsvorschlag soll mindestens die Namen von drei Bewerberinnen oder Bewerbern in einer Rangfolge enthalten. Dem Berufungsvorschlag sollen mindestens zwei vergleichende Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten, hochschulexternen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern beigefügt werden.
(6) Professorinnen und Professoren werden auf Vorschlag des Senats von dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung berufen. Eine Bindung an die im Berufungsvorschlag genannte Rangfolge besteht nicht. Wird keine vorgeschlagene Bewerberin oder kein vorgeschlagener Bewerber berufen, ist ein neuer Vorschlag einzureichen.
(7) Mit der Berufung zur Professorin oder zum Professor ist die akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ verliehen. Die dienstrechtliche Stellung und das Führen der Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ richtet sich nach den §§ 45, 51 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes.
Einzelnorm