Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeihochschulgesetz
BbgPolHG§ 15 Bestellung von Lehrkräften
(1) Beamtinnen und Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes oder Beschäftigte mit vergleichbarer Befähigung können zu hauptamtlichen Lehrkräften bestellt werden, wenn sie
ein Studium an einer Hochschule oder einer Fachhochschule abgeschlossen haben,
über eine in der Regel mindestens dreijährige Berufserfahrung, davon mindestens zwei Jahre außerhalb der Hochschule der Polizei, verfügen und
die erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten besitzen.
Die Hochschulleitung und die Dekanin oder der Dekan können Lehr- und Prüfungsaufgaben ohne Bestellung wahrnehmen.
(2) Bei der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst und für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst sowie bei Lehraufgaben im Studium zur Vermittlung von überwiegend praktischen Fertigkeiten und Kenntnissen und in der Weiterbildung kann der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderliche Studienabschluss durch besondere fachbezogene Leistungen ersetzt werden.
(3) Die Bestellung zur Lehrkraft erfolgt in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Lehrkräfte des höheren Dienstes werden durch das für Inneres zuständige Ministerium nach Anhörung des Senats bestellt. Jeder Wiederbestellung soll eine Tätigkeit von mindestens sechs Monaten außerhalb der Hochschule der Polizei vorausgehen. Soll eine Lehrkraft aus einem Beschäftigtenverhältnis heraus bestellt werden, kann sie ihre Aufgaben in diesem ausüben.
(4) Dienstposten für Lehrkräfte sind durch die Hochschule der Polizei auszuschreiben, Dienstposten für Lehrkräfte des höheren Dienstes im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium. Wird eine Person übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professorenstelle oder zur Vertretung von Lehrpersonal wegen Mutterschutz oder Elternzeit zur Lehrkraft bestellt, ist dafür eine Ausschreibung entbehrlich.
Einzelnorm