Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeihochschulgesetz

BbgPolHG

§ 16 Lehraufträge

(1) Zur Ergänzung des Lehrangebotes und für einen durch das Lehrpersonal nicht gedeckten Lehrbedarf können Lehraufträge erteilt werden. Der Lehrauftrag begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis besonderer Art zur Hochschule, jedoch kein Dienstverhältnis.

(2) Lehrbeauftragte nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Hierfür müssen sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen an eine Lehrtätigkeit an der Hochschule der Polizei entsprechen.

Einzelnorm

§ 15 § 17