Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeihochschulgesetz

BbgPolHG

§ 8 Senat

(1) Der Senat beschließt die Satzungen der Hochschule der Polizei. Diese Beschlüsse werden mit Ausfertigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten wirksam.

(2) Der Senat fördert die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und vergleichbaren in- und ausländischen Einrichtungen. Er berät und unterstützt die Hochschulleitung in grundsätzlichen Angelegenheiten. Hierzu zählen insbesondere:

der Lehrbetrieb,

Grundsatzfragen der fachpraktischen Ausbildung,

die Organisation und Planung der weiteren Entwicklung der Hochschule der Polizei und

der Beitrag der Hochschule zum Haushaltsvoranschlag.

(3) Der Senat ist in folgenden Angelegenheiten anzuhören:

vor der Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, der Dekanin oder des Dekans, der Kanzlerin oder des Kanzlers,

vor der Bildung der Kommission zur Berufung von Professorinnen und Professoren und zu Berufungsvorschlägen dieser Kommission,

vor der Bestellung von Lehrkräften für die angebotenen Studiengänge,

zum Bericht der Präsidentin oder des Präsidenten über erteilte Lehraufträge,

vor der Stellungnahme der Hochschule der Polizei zu Änderungen der Ausbildungs-, Prüfungs- und Aufstiegsordnungen für die Laufbahnen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,

vor der Vergabe von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren.

(4) Die Beschlüsse des Senats zu den in Absatz 2 und 3 genannten Angelegenheiten werden mit Ausfertigung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Senats wirksam.

Einzelnorm

§ 7 § 9