Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung
BbgPolHV§ 1 Heilfürsorgeberechtigte
Heilfürsorgeberechtigte sind Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die Anspruch auf Heilfürsorge nach Maßgabe des § 114 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung haben, solange ihnen Besoldung, Elternzeit oder Urlaub nach § 77 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes zusteht.