Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung

BbgPolHV

§ 13 Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel und Rehabilitationssport

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf ärztlich verordnete Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel. Hiervon ausgenommen sind wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel, Mineralwässer, Stärkungsmittel, kosmetische Artikel und Präparate, die als eine besondere Zubereitungsform von Nahrungsmitteln anzusehen sind. Ein Anspruch auf Sehhilfen liegt nur bei Ausnahmeindikationen entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vor.

(2) Aufwendungen für die Beschaffung, die Instandsetzung und den Ersatz ärztlich verordneter Hilfsmittel, die Heilfürsorgeberechtigte aus dienstlichen Gründen oder wegen der Erfordernisse des täglichen Lebens benötigen, bedürfen der vorherigen Anerkennung durch die Polizeiärztin oder den Polizeiarzt, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 200 Euro übersteigen. Gegenstände, die allgemein zum täglichen Bedarf gehören, sind keine Hilfsmittel im Sinne dieser Verordnung.

(3) Für physikalische Behandlungsmaßnahmen, Massagen und Heilgymnastik ist die vorherige Anerkennung durch die Polizeiärztin oder den Polizeiarzt einzuholen, wenn mehr als zehn Behandlungen je Therapieform verordnet werden. In dringenden Fällen haben die Heilfürsorgeberechtigten darauf hinzuweisen, dass sie Anspruch auf Heilfürsorge nach dieser Verordnung haben. Die Kostenübernahmeerklärung ist unverzüglich nachzureichen. Soweit es nach Lage des Krankheitsfalles zumutbar ist, sind die am Dienst- oder Wohnort oder in deren Nähe gelegenen Einrichtungen zu nutzen.

(4) Die Polizeiärztin oder der Polizeiarzt kann die Teilnahme an bis zu 50 Übungseinheiten Rehabilitationssport einmalig genehmigen. Die Genehmigung ist vorab einzuholen.

§ 12 § 14