Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung

BbgPolHV

§ 14 Notwendige Heilbehandlung außerhalb des Landes

(1) Wird eine Heilbehandlung in einem anderen Bundesland notwendig, werden die Kosten in Höhe der für Heilfürsorgeberechtigte des betreffenden Bundeslandes geltenden Sätze übernommen. Handelt es sich nicht um eine unaufschiebbare Heilbehandlung, gilt Satz 1 nur nach Zustimmung durch die Polizeiärztin oder den Polizeiarzt.

(2) Wird während eines Auslandsaufenthaltes eine unaufschiebbare Heilbehandlung notwendig, werden die Aufwendungen bis zu der Höhe übernommen, wie sie im Inland nach dieser Verordnung entstanden wären. Bei einem Aufenthalt im Ausland aus persönlichen Gründen werden die Rücktransportkosten zum Heimatort nicht übernommen.

§ 13 § 15